Neu seit 2024: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – der Unterschied zum Mieterstrom
Mieterstrom wird bereits seit 2017 gefördert. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung hingegen ist neu – sie wurde mit dem Solarpaket I im April 2024 eingeführt. Doch worin unterscheiden sich die beiden Modelle?
Für Betreiber:
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung tritt der Betreiber nicht als Vollversorger auf. Es bestehen daher keine Lieferantenpflichten – im Gegensatz zum Mieterstrom. Allerdings entfällt auch die Möglichkeit, eine Rendite zu erwirtschaften.
Für Mieter:
Hier ist zusätzlich ein Vertrag mit einem Energieversorger für den Reststrom nötig, der nicht durch die Solaranlage gedeckt wird.
Vorteile gegenüber klassischem Mieterstrom
Keine Lieferantenpflichten
Im Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der Betreiber nicht als Energieversorger auftreten. Damit entfallen die umfangreichen Lieferantenpflichten, die beim Mieterstrom gelten würden.
Einfache Stromabrechnung
Statt einer vollumfänglichen Energieabrechnung nach EnWG ist hier eine vereinfachte Abrechnung zulässig. Das reduziert den administrativen Aufwand deutlich.
Keine Verpflichtung zur Reststromlieferung
Mieter beziehen ihren zusätzlichen Strombedarf weiterhin über ihre bestehenden Stromverträge. Der Betreiber übernimmt also keine Vollversorgung.
Nachteile im Vergleich zu Mieterstrom
Keine speziellen Förderprogramme
Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung stehen in der Regel keine Mieterstrom-Förderungen zur Verfügung – auch wenn sie auf erneuerbare Energien wie Photovoltaik oder Windkraft setzt.
Zusätzliche Reststromverträge für Mieter
Da der Betreiber keine Vollversorgung bietet, benötigen Mieter weiterhin einen separaten Vertrag für den Reststrombezug.
Meist geringere wirtschaftliche Renditen
Weil der erzeugte Strom nicht direkt verkauft, sondern anteilig verteilt wird, sind die Renditen oft niedriger als bei einem klassischen Mieterstrommodell.
Kundenstimmen
Was versteht man unter gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird selbst erzeugter Strom – zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage – direkt innerhalb eines Gebäudes oder einer Wohnanlage verteilt. Die Energie gelangt ohne Umweg an die Bewohner und reduziert so den Netzstrombezug und die laufenden Energiekosten.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Jede Einheit im Gebäude erhält einen eigenen internen Verbrauchszähler. Dieser erfasst den individuell genutzten Anteil des gemeinsam erzeugten Stroms. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs und kann deutlich schlanker gestaltet werden als bei klassischen Energieabrechnungen.
Welche Vorteile bietet das Modell?
Geringere Stromkosten für die Bewohner
Mehr Unabhängigkeit von externen Energieversorgern
Nachhaltiger Betrieb durch Reduzierung der CO₂-Emissionen
Effiziente Eigenstromnutzung, die den Netzbezug minimiert
Wie ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung geregelt?
Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden sich je nach Land und Region. Häufig gibt es spezielle Vorschriften für die Errichtung, den Betrieb und die Abrechnung gemeinschaftlich genutzter Energieanlagen. Eine genaue Prüfung der regionalen Anforderungen ist daher unerlässlich.
Worin liegt der Unterschied zu Mieterstrom?
Mieterstrom bedeutet, dass der Betreiber den erzeugten Strom – in der Regel aus erneuerbaren Quellen auf oder an der Immobilie – direkt an die Mieter verkauft und als Energieversorger auftritt.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird der Strom hingegen unter den Parteien im Gebäude verteilt, ohne dass der Betreiber die Rolle eines Vollversorgers übernimmt.
Welche rechtlichen Punkte müssen beachtet werden?
Für Mieterstrom sind oft zusätzliche Genehmigungen, vertragliche Vereinbarungen und Pflichten als Energieversorger notwendig. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung hat andere Anforderungen – insbesondere bei der Verbrauchserfassung und Kostenaufteilung. Eine fachgerechte rechtliche und technische Planung ist daher entscheidend.