Neu seit 2024: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – der Unterschied zum Mieterstrom

Mieterstrom wird bereits seit 2017 gefördert. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung hingegen ist neu – sie wurde mit dem Solarpaket I im April 2024 eingeführt. Doch worin unterscheiden sich die beiden Modelle?

Für Betreiber:
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung tritt der Betreiber nicht als Vollversorger auf. Es bestehen daher keine Lieferantenpflichten – im Gegensatz zum Mieterstrom. Allerdings entfällt auch die Möglichkeit, eine Rendite zu erwirtschaften.

Für Mieter:
Hier ist zusätzlich ein Vertrag mit einem Energieversorger für den Reststrom nötig, der nicht durch die Solaranlage gedeckt wird.

Vorteile gegenüber klassischem Mieterstrom

Keine Lieferantenpflichten

Im Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der Betreiber nicht als Energieversorger auftreten. Damit entfallen die umfangreichen Lieferantenpflichten, die beim Mieterstrom gelten würden.

Einfache Stromabrechnung

Statt einer vollumfänglichen Energieabrechnung nach EnWG ist hier eine vereinfachte Abrechnung zulässig. Das reduziert den administrativen Aufwand deutlich.

Keine Verpflichtung zur Reststromlieferung

Mieter beziehen ihren zusätzlichen Strombedarf weiterhin über ihre bestehenden Stromverträge. Der Betreiber übernimmt also keine Vollversorgung.

Nachteile im Vergleich zu Mieterstrom

Keine speziellen Förderprogramme

Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung stehen in der Regel keine Mieterstrom-Förderungen zur Verfügung – auch wenn sie auf erneuerbare Energien wie Photovoltaik oder Windkraft setzt.

Zusätzliche Reststromverträge für Mieter

Da der Betreiber keine Vollversorgung bietet, benötigen Mieter weiterhin einen separaten Vertrag für den Reststrombezug.

Meist geringere wirtschaftliche Renditen

Weil der erzeugte Strom nicht direkt verkauft, sondern anteilig verteilt wird, sind die Renditen oft niedriger als bei einem klassischen Mieterstrommodell.

Kundenstimmen

Mit Neshtec konnten wir unser erstes Mieterstromprojekt deutlich schneller und sicherer umsetzen, als wir erwartet hatten.“
Max M., Vorstand einer Energiegenossenschaft aus Niedersachsen
Von der Planung bis zur Abrechnung hat uns Neshtec immer kompetent begleitet – und wir fühlten uns nie allein gelassen.
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Sabine K., Projektleiterin Mieterstrom, Bayern
Endlich ein Partner, der die Sprache von Energiegenossenschaften versteht und Lösungen bietet, die wirklich zu uns passen.“
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Thomas L., Geschäftsführer einer Bürgerenergie eG, Schleswig-Holstein
Was versteht man unter gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird selbst erzeugter Strom – zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage – direkt innerhalb eines Gebäudes oder einer Wohnanlage verteilt. Die Energie gelangt ohne Umweg an die Bewohner und reduziert so den Netzstrombezug und die laufenden Energiekosten.

Jede Einheit im Gebäude erhält einen eigenen internen Verbrauchszähler. Dieser erfasst den individuell genutzten Anteil des gemeinsam erzeugten Stroms. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs und kann deutlich schlanker gestaltet werden als bei klassischen Energieabrechnungen.

  • Geringere Stromkosten für die Bewohner

  • Mehr Unabhängigkeit von externen Energieversorgern

  • Nachhaltiger Betrieb durch Reduzierung der CO₂-Emissionen

  • Effiziente Eigenstromnutzung, die den Netzbezug minimiert

Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden sich je nach Land und Region. Häufig gibt es spezielle Vorschriften für die Errichtung, den Betrieb und die Abrechnung gemeinschaftlich genutzter Energieanlagen. Eine genaue Prüfung der regionalen Anforderungen ist daher unerlässlich.

Mieterstrom bedeutet, dass der Betreiber den erzeugten Strom – in der Regel aus erneuerbaren Quellen auf oder an der Immobilie – direkt an die Mieter verkauft und als Energieversorger auftritt.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird der Strom hingegen unter den Parteien im Gebäude verteilt, ohne dass der Betreiber die Rolle eines Vollversorgers übernimmt.

Für Mieterstrom sind oft zusätzliche Genehmigungen, vertragliche Vereinbarungen und Pflichten als Energieversorger notwendig. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung hat andere Anforderungen – insbesondere bei der Verbrauchserfassung und Kostenaufteilung. Eine fachgerechte rechtliche und technische Planung ist daher entscheidend.